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Ein paar Regeln für Radfahrer in Frankreich

Nachts oder bei schlechter Sicht (Nebel, Regen) müssen Radfahrer in Frankreich außerhalb geschlossener Ortschaften eine Warnweste tragen.

Kinder unter 12 müssen beim Radfahren einen Helm tragen.

Straßenbegleitende Radwege sowie Radstreifen sind durch zwei Arten von Schildern gekennzeichnet:

  • runde blaue Schilder mit Fahrradsymbol markieren, so wie in Deutschland auch, eine Benutzungspflicht.
  • zusätzlich gibt es eckige blaue Schilder mit Fahrradsymbol, diese werden zur Benutzung empfohlen, sind aber nicht verpflichtend.

Ein spezielles, selbsterklärendes Schild kennzeichnet sogenannte Voies Vertes, also Wege im Grünen, die Fußgängern und Radfahrern vorbehalten sind.

Véloroute? (=Radroute)

Damit wird allgemein eine zum Radwandern geeignete Route bezeichnet, die auf Voies vertes ebenso wie auf ruhigen öffentlichen Straßen verlaufen kann. Die beiden Begriffe werden häufig zusammen verwendet, daher ergibt sich die Abkürzung 3V für Véloroutes et voies vertes.

Voie verte? (=Grüne Wege)

Diese Wege sind ausschließlich für nicht-motorisierte Fahrzeuge, Fußgänger und Reiter reserviert. Diese Verbindungswege sind für den motorisierten Verkehr gesperrt. Sie verlaufen beispielsweise auf ehemaligen Bahntrassen, an Flüssen oder Kanälen.

Zone de rencontre? (=Begegnungszone)

Zone für alle Teilnehmer des Straßenverkehrs. In dieser Zone dürfen Fußgänger die Fahrbahn benutzen und haben Vorrang vor Fahrzeugen. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist auf 20 km/h begrenzt. Alle Straßen sind für Radfahrer in beide Richtungen befahrbar, sofern die Polizeibehörde nichts anderes verfügt. Die Ein- und Ausfahrten zu und aus dieser Zone werden durch Schilder angekündigt, und die gesamte Zone ist in Übereinstimmung mit der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung angelegt.

Aire piétonne? (=Fußgängerzone)

Fußgänger haben Vorrang. Die Ein- und Ausgänge dieser Zone werden durch ein Schild angekündigt. Radfahrer dürfen in Fußgängerzonen in beiden Richtungen fahren, sofern die Behörde nichts anderes bestimmt, unter der Bedingung, dass sie das Schritttempo einhalten und keine Unannehmlichkeiten für Fußgänger verursachen.

Telefonieverbot

Während des Radfahrens ist das Telefonieren (egal ob mit Kopfhörer, Freisprecheinrichtung oder direkt am Ohr) verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss bis zu 135 € Strafe zahlen. Auch das Hören von Musik über Kopfhörer auf dem Fahrrad ist verboten und mit dem gleichen Bußgeld verbunden.

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